Bei Brand, Überschwemmung, Öl- Rauch- oder Gasaustritt ist sofort die Feuerwehr zu rufen! Telefon: 112
1. Ruhe bewahren und mit Bedacht vogehen und den Eigentümer oder die Hausverwaltung informieren!
2. Als Eigenmaßnahmen können Sie beispielhaft wie folgt vorgehen:
- Bei Gasgeruch: Haus evakuieren! Wenn ohne Eigenfahr möglich: Fenster öffnen und Hauptgasleitung sperren! Keine elektrischen Geräte schalten, keine offenen Flammen (Feuerzeug, Kerzen, Streichhölzer usw. anzünden) und nicht rauchen!
- Bei Wasserrohrbruch den Haupthahn abstellen, so kann kein weiteres Wasser mehr austreten. Versuchen Sie möglichst entweichendes Wasser in wasserdichten Behältern aufzufangen. Entfernen Sie elektrische Geräte von der Schadensquelle und stellen Sie den Strom zum Schadenssort am Sicherungskasten ab! Besorgen Sie sich zur Überbrückung ausreichendes Trinkwasser!
- Bei Abwasserrohrbruch sollten Sie die Mitbewohner informieren, damit keine weiteren Abwasser aus dem System gelangen können. Versuchen Sie möglichst entweichendes Abwasser in wasserdichten Behältern aufzufangen. Entfernen Sie elektrische Geräte von der Schadensquelle und stellen Sie den Strom am Sicherungskasten ab! Erkundigen Sie sich, welche ortsnahe Toilette und Waschgelegenheit zur Überbrückung benutzt werden kann!
- Bei Heizungsausfall können Sie vorrübergehend andere Wärmequellen (z.B. elektrische Heizlüfter) verwenden. Sie dürfen keine offenen Feuer oder Grill oder ähnliches innerhalb der Wohnung betreiben (Vergiftungs- und Bandgefahr!).
- Bei Warmwasserausfall können Sie vorrübergehend Wasser elektrisch erwärmen (z.B. über Wasserkocher oder auf dem Herd, hierbei besteht bei Unachtsamkeit Verbrühungsgefahr!
Nur der Hauseigentümer oder Verwalter kann einen Auftrag für eine technische Notfallbeseitigung erteilen. Veranlassen Mieter eine Störungsbeseitigung, tragen diese die gesamten Einsatz- und Materialkosten selbst. Ob diese beim Vermieter geltend gemacht werden können, kann der Handwerker nicht entscheiden.
Unter Umständen kann Ihr Vermieter oder eine Versicherung Ihnen die Kosten für eine angemessene Ersatzunterkunft übernehmen. Klären Sie vor einer solchen Maßnahme die Kostenfrage mit dem Vermieter, der Hausverwalung oder der Versicherung! Der Handwerker kann hierzu keine Auskunft geben.
Kurzfristig ohne fließendes (Warm) Wasser, ohne Gas und ohne Heizung auszukommen, oder wenn der Abfluss verstopft ist, kann sehr lästig sein und wird auch so verstanden. Solche Störungen bedeuten aber keine Annahme eines akuten, das Leben oder die Gesundheit gefährdenden Notfalls (auch dann nicht, wenn Kinder im Haushalt leben)! Die oben genannten Maßnahmen sind in der Regel ausreichend, um körperlichen Schaden abzuwenden,
Akut lästige Störungen werden bevorzugt und so kurzfristig wie möglich innerhalb der normalen Servicezeiten (Werktags zwischen 7:00 und 18:00 Uhr) beseitigt. Eine Fotodokumentation des Schadens ist nicht Inhalt einer Notfallversorgung. Die Behebung des Schadens kann weitere Schäden verursachen, welche nicht zum Gas- Wasser-Heizungs-Gewerk gehören. Daher sind je nach Sachlage, weitere Notfalltechniker*innen hinzuzuziehen.
Die Bearbeitung eines Notfalls außerhalb der Servicezeiten ist sehr kostenintensiv. Es wird ein Aufschlag von 100% auf Monteur- Anfahrt- und Materialkosten berechnet. Die Übernahme der Notversorgung kann von einer Vorauszahlung in bar abhängig gemacht werden. Ein gesetzlicher Anspruch auf Notversorgung im Gas- Wasser- Heizungsgewerk besteht nicht. Notfallaufträge müssen nicht angenommen werden.
Ein Notfall kann nicht schriftlich, per Email oder über ein Kontaktformular angezeigt werden.